Wasserdienst
Ausbildung
Um für alle Herausforderungen auf dem Wasser gut gerüstet zu sein, werden zahlreiche Module bzw. Kurse angeboten.
Bootsmannausbildung WD45
Die Zielgruppe des ausgearbeiteten Ausbilderleitfadens für das Modul Bootsmannausbildung sind eingeteilte Feuerwehrmitglieder bei Feuerwehren mit Feuerwehrmotorbooten. Das Ausbildungsziel ist die Durchführung der unterstützenden Arbeiten am Motorboot. Deshalb erscheint eine zielgerichtete und fahrzeugorientierte Ausbildung in der Feuerwehr sinnvoll.
Die Verantwortung für eine gediegene Bootsmannausbildung (WD45) liegt bei jedem einzelnen Feuerwehrkommandanten. Voraussetzung für die Teilnahme an der Bootsmannausbildung (WD45) ist laut DA 1.1.7 die Absolvierung des Moduls Grundlagen Wasserdienst (WD10). Die Durchführung der Ausbildung liegt im Aufgabenbereich des Feuerwehrschiffsführerausbilders (FSFA) der Feuerwehr.
Der Umfang der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den vorhandenen Feuerwehrmotorbooten und Geräten. Die Dauer der einzelnen Ausbildungseinheiten ist dem"Ausbilderleitfaden - Bootsmannausbildung (WD45)" zu entnehmen. Die Lernzielkontrolle obliegt dem jeweiligen Feuerwehrkommandanten. Er kann sich dazu des Feuerwehrschiffsführerausbilders oder sonst einer geeigneten Person bedienen.
Als Lehrbehelf sind der "Ausbilderleitfaden - Bootsmannausbildung (WD45)" und Bedienungsanleitungen zu verwenden.
Jene NÖ Feuerwehren mit Feuerwehrmotorbooten haben 2 Feuerwehrmitglieder als Feuerwehrschiffsführerausbilder in FDISK zu melden, die in Zukunft für die Ausbildung der Bootsmänner und Feuerwehrschiffsführer verantwortlich sind. Diese 2 Feuerwehrschiffsführerausbilder (und keine Vertreter) müssen innerhalb von 3 Jahren mindestens an einer Schiffsführerausbilder Fortbildung (SFABF) teilnehmen. Die Erfolgskontrolle besteht im Wesentlichen aus der Überprüfung der praktischen Handgriffe auf den eigenen Geräten. Zusätzlich können theoretische Fragen (Funktion der Kontrollleuchten, Schiffspapiere, Beladeplan, usw.) gestellt werden.
Der Feuerwehrkommandant kann mit der Vorlage der Erfolgskontrolle die erfolgreich absolvierte Bootsmannausbildung (WD45) vom Abschnittsfeuerwehrkommando in FDISK eintragen lassen. Nach der erfolgreichen Absolvierung der Bootsmannausbildung (WD45) kann dem Feuerwehrmitglied die Funktion Bootsmann (BOOTM) in FDISK eingetragen werden.
Feuerwehrschiffsführerausbildung WD50
Die Zielgruppe des ausgearbeiteten Ausbilderleitfadens für das Modul Feuerwehrschiffsführer (WD 50) sind Feuerwehrmitglieder, welche im Besitz eines Schiffsführerpatents bei Feuerwehren mit Feuerwehrmotorbooten sind. Das Ausbildungsziel ist das Erlernen der Einsatzanforderungen mit dem Feuerwehrmotorboot. Deshalb erscheint eine zielgerichtete und fahrzeugorientierte Ausbildung in der Feuerwehr sinnvoll.
Die Verantwortung für eine gediegene Feuerwehrschiffsführerausbildung (WD50) liegt bei jedem einzelnen Feuerwehrkommandanten. Voraussetzung für die Teilnahme am Modul Feuerwehrschiffsführer (WD50) ist laut DA 1.1.7 die Absolvierung der Bootsmannausbildung (WD45) und der Besitz des Schiffsführerpatents „Donau“. Die Durchführung der Ausbildung liegt im Aufgabenbereich des Feuerwehrschiffsführerausbilders (FSFA) der Feuerwehr.
Der Umfang der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den vorhandenen Feuerwehrmotorbooten und Geräten. Die Dauer der einzelnen Ausbildungseinheiten ist dem"Ausbilderleitfaden - Feuerwehrschiffsführer (WD50)" zu entnehmen. Die Lernzielkontrolle obliegt dem jeweiligen Feuerwehrkommandanten.
Er kann sich dazu des Feuerwehrschiffsführerausbilders oder sonst einer geeigneten Person bedienen. Als Lehrbehelf sind der "Ausbilderleitfaden - Feuerwehrschiffsführer (WD50)" und Bedienungsanleitungen zu verwenden.
Jene NÖ Feuerwehren mit Feuerwehrmotorbooten haben 2 Feuerwehrmitglieder als Feuerwehrschiffsführerausbilder in FDISK zu melden, die in Zukunft für die Ausbildung der Bootsmänner und Feuerwehrschiffsführer verantwortlich sind. Diese 2 Feuerwehrschiffsführerausbilder (und keine Vertreter) müssen innerhalb von 3 Jahren mindestens an einer Schiffsführerausbilder Fortbildung (SFABF) teilnehmen. Die Erfolgskontrolle besteht im Wesentlichen aus der Überprüfung der praktischen Führung eines Feuerwehrmotorbootes. Dazu gehören auch die rechtlichen Kenntnisse zum Fahren eines Feuerwehrmotorbootes.
Der Feuerwehrkommandant kann mit der Vorlage der Erfolgskontrolle die erfolgreich absolvierte Feuerwehrschiffsführerausbildung (WD50) vom Abschnittsfeuerwehrkommando in FDISK eintragen lassen. Nach der erfolgreichen Absolvierung des Moduls Feuerwehrschiffsführer (WD50) kann dem Feuerwehrmitglied die Funktion Feuerwehrschiffsführer (FSF) in FDISK eingetragen werden.
Fahren mit der Arbeitsplätte WD55
Im Jahr 2022 wurde eine Änderung des Schifffahrtsgesetz durchgeführt, wo für die Feuerwehren eine Erweiterung der Möglichkeiten mit der Arbeitsplätte erhalten haben.
Auszug Schifffahrtsgesetz – SchFG
3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise
Arten der Befähigungsausweise
§ 141. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:
- 1.Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
- 2.Schiffsführerpatent – AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:a)Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,b)nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,c)frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,d)schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,e)Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
- 3.Streckenzeugnis – AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
- 4.Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
- 5.Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
- 6.Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT;
- 7.Maschinistin bzw. Maschinist.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
- 1.bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
- 2.wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt.
Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.
(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen
Die Verantwortung für eine gediegene Feuerwehrschiffsführerausbildung – Fahren mit der Arbeitsplätte (WD55) liegt bei jedem einzelnen Feuerwehrkommandanten. Die Voraussetzung für die Teilnahme am Modul Fahren mit der Arbeitsplätte ist in der Dienstanweisung 5.5.7 geregelt. Die Durchführung der Ausbildung liegt im Aufgabenbereich des Ausbildners Fahren mit der Arbeitsplätte der jeweiligen Feuerwehr.
Der Umfang der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den vorhandenen Feuerwehrmotorbooten und Geräten. Die Dauer der einzelnen Ausbildungseinheiten ist dem "Fahren mit der Arbeitsplätte (WD55)" zu entnehmen. Die Lernzielkontrolle obliegt dem jeweiligen Feuerwehrkommandanten. Er bedient sich dazu des Prüfers Abschluss Fahren mit der Arbeitsplätte (ASMWD55).
Gerda Eismayer
Sachbearbeiterin Wasserdienst im Landesfeuerwehrkommando